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   BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92   

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BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92 (https://dejure.org/1994,740)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1994 - 2 C 17.92 (https://dejure.org/1994,740)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 (https://dejure.org/1994,740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung - Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 227 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 10 GOZ - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung - Rechnung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1994, 227
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92
    Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherrn nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (wie Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - betr. Arzt).

    Auch hat hier das beklagte Land oder der Bund nicht, wie in dem durch Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 10.92 - entschiedenen Falle, durch einen veröffentlichten ausdrücklichen und konkreten Hinweis zu den Beihilfevorschriften seine Auslegung der Gebührenordnung vorab klargestellt; ebensowenig bestand hier für den Kläger - wie in jenem Falle durch die ohne weiteres auffällige Überschreitung des Schwellenwertes - Anlaß, sich näher zu informieren.

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92
    Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - ).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117) - BVerwG 2 C 17.92 - (ZBR 1994, 227) u. a., daß Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, beihilferechtlich schon als angemessen anzusehen seien, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117 ff. = Buchholz 270 § 5 Nr. 5) und vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 17.92 - (Buchholz 270 § 5 Nr. 7 LS = ZBR 1994 S. 227) liegt in der Sache nicht vor.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

    Es ging insoweit von dem in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 17.92 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz aus, daß die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraussetzt, "daß der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat", denn in diesem Falle sind sie beihilferechtlich als angemessen anzusehen.

    Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [a.a.O. S. 122] und - BVerwG 2 C 17.92 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O. und - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15

    Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik

    Die medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Sinne von § 66 Abs. 2 LBG, § 8 Abs. 1 BVO ist durch den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden; Anhaltspunkte für ein Fehlen derselben sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 8).

    Insoweit erschließt sich dem Senat bereits nicht, wie der Dienstherr eine rechtliche Klärung der materiellen Rechtsfrage - an der er selbst ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 12) - herbeiführen sollte, weil eine materiell-rechtliche Prüfung durch die Verwaltungsgerichte bei diesem Verständnis der Rechtslage schlechterdings ausgeschlossen wäre und der Dienstherr an einem Zivilrechtsstreit des Beamten gegen den ihn behandelnden Arzt nicht beteiligt ist.

    Sie findet ihre Bestätigung zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Fiktion der Angemessenheit wegen unklarer Auslegung der Gebührenordnung und fehlenden Hinweises auf die vom Dienstherrn vertretene Rechtsauffassung nur eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 10) und dem Dienstherren die eigene Möglichkeit der rechtlichen Klärung bleiben muss, wenn er rechtzeitig auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Nuklearmedizin in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16

    Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht;

    Objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, sind demgegenüber der Ausnahmefall (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und 2 C 17.92 - juris Rn. 11 und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 19).

    Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und - 2 C 17.92 - juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 05.07.2019 - 2 A 301/17

    Beilhilfe; kieferorthopädische Behandlung

    Objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, sind demgegenüber der Ausnahmefall (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und 2 C 17.92 - juris Rn. 11 und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 19).

    Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und - 2 C 17.92 - juris Rn. 12).17 4. In Anwendung dieser Maßstäbe, denen sich der Senat anschließt, ist eine Abrechnung des von der behandelnden Kieferorthopädin im Behandlungsplan veranschlagten Honorars für Leistungen nach GOZ-Nr. 2197 in Höhe von 437, 32 EUR neben der ebenfalls in Rechnung gestellten Leistung nach GOZ-Nr. 6100 nicht angemessen.

  • VG Münster, 29.11.2018 - 5 K 2163/18

    Femtosekundenlaser

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris, Rn. 10, 11 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, juris, Rn. 16 sowie Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris, Rn. 12.

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • VG Osnabrück, 11.09.2002 - 3 A 168/01

    Analogabrechnung bei Dentin- Adhäsivtechnik gerechtfertigt!

    Vielmehr ist in einem solchen Falle die Aufwendung eines vom Arzt oder Zahnarzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, 2 C 10, 92, BVerwGE 95, 117, Urt. v. 17.02.1994, 2 C 17, 92; ZBR 1994, 227).

    Das spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, 2 C 17.92, ZBR 1994, 227).

    Die sich unter anderem auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gründende Auslegung, wonach Zweifel bei der Auslegung der GOZ zu seinen Lasten gehen, greift Indessen nur, soweit auch der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Rechtsstandpunkt einzustellen und sich gegebenenfalls dem Zahnarzt gegenüber darauf zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994 -2 C 17/92-, ZBR 1994, 227-228).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 33.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung des Arztes Dr. L. in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1995 - 2 A 10535/95
  • VG Weimar, 03.09.2002 - 4 K 3755/99

    Berechnungsfähigkeit einer zahnärztlichen Untersuchungsleistung neben einer

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 33.94

    Beamtenrecht: Beihilfe für mehrere Gebührenziffern betreffende Wurzelbehandlung

  • VG Münster, 10.12.2018 - 5 K 3889/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2003 - 1 A 358/01

    Beihilfefähigkeit von Implantatfräsen im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung;

  • VG Düsseldorf, 22.10.2010 - 26 K 3516/09

    Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen i.R.

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 37.94

    Zahnarzthonorar - Pulpa - Exstirpation - Beihilfe - Zahnarzt - Abrechnung

  • VG Aachen, 10.03.2005 - 1 K 4010/04

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung in

  • VG Aachen, 10.03.2005 - 1 K 2848/04

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung in

  • VG Aachen, 10.03.2005 - 1 K 1236/02

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Aufenthalt in einer privaten Klinik

  • VG Aachen, 10.03.2005 - 1 K 1650/03

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen eines Beamten für einen Aufenthalt in einer

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 9.95

    Gewährung von Beihilfe durch entstandene Aufwendung einer zahnärztlichen

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 15.93

    Gewährung von Beihilfe unter Vorlage einer zahnärztlichen Rechnung -

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 26.92

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1998 - 6 A 1777/96

    Anspruch auf eine Beihilfe i.R. zahnärztlicher Behandlung; Angemessenheit der

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 36.94
  • VG Köln, 13.04.2012 - 19 K 6890/10

    Beihilfefähigkeit eines Überschreitens des 2,3-fachen Gebührensatzes bei einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2002 - 6 A 2978/99

    Beihilfefähigkeit von aus Anlass einer Implantatbehandlung in Rechnung gestellten

  • VG Gelsenkirchen, 06.07.2001 - 3 K 4235/99

    Nachprüfung der Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen; Mehrfache Abrechnung

  • VG Aachen, 10.03.2005 - 1 K 1250/03

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung in

  • VG Hannover, 01.08.2002 - 6 A 3241/01

    Beihilfe: Zahnbelagentfernung; Subgingivale Konkremententfernung

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 35.94
  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549

    Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren bei Überschreiten des

  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14

    Beihilfe; zahnärztliche Leistung; Beratungsgebühr

  • VG Düsseldorf, 12.12.2019 - 26 K 10699/16
  • VG Münster, 09.01.2020 - 5 K 1316/18
  • VG Köln, 19.02.2010 - 19 K 8011/08

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer

  • VG Minden, 17.08.2009 - 4 K 3420/08

    Übernahme der Kosten für eine implantologische Zahnbehandlung bei medizinischer

  • VG Frankfurt/Main, 31.07.2000 - 9 E 1338/99
  • VG München, 23.01.2014 - M 17 K 12.1592

    Funktionsanalytische Leistungen; Behandlerwechsel; Fremd- und

  • VG Düsseldorf, 01.10.2002 - 26 K 3595/00

    Gewährung einer Beihilfeleistung für die Tochter eines Beamten für eine

  • VG Minden, 31.08.2009 - 4 K 222/09

    Implantologische Zahnbehandlung der Ehefrau eines im Dienst des beklagten Landes

  • VG Köln, 18.03.2005 - 19 K 4004/03

    Beihilfefähigkeit von für die Ehefrau eines Beamten erbrachte Aufwendungen für

  • VG Düsseldorf, 17.12.2002 - 26 K 7396/01

    Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu Aufwendungen für eine fachärztliche

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